Verkauf von Kunden-Standortdaten: Can O2 do?

Telefónica Deutschland / O2 plante, unter dem Namen „Smart Steps“ anonymisiert Standortdaten seiner Mobilfunk-Kunden zu Bewegungsprofilen aufzubereiten und diese Bewegungsprofile verknüpft mit Angaben über Alter und Geschlecht anderen Unternehmen verkaufen. Dies berichtete die Frankfurter Rundschau in ihrer Online-Ausgabe am 30.10.2012. Nun entschloss sich O2 offenbar dazu, das Projekt „Smart Steps“ in Deutschland auf Eis zu legen. Eine entsprechende Meldung veröffentlichte O2 am 01.11.2012 im Blog des Unternehmens.

Was war geschehen?

Nach dem Bericht der Frankfurter Rundschau plante O2, mit Hilfe des Projekts „Smart Steps“ Einzelhandelsunternehmen darüber zu informieren, welche Kunden wie lange welche Geschäfte besuchen und wie lange vor welchem Schaufenster stehen bleiben. Zwar habe das Unternehmen versichert, dass die Daten vollständig anonymisiert und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Vorsorglich sei neue Handy-Verträge allerdings im Kleingedruckten eine neu formulierte Einwilligungserklärung aufgenommen worden. Wer online einen Vertrag bei O2 abschließen wolle, müsse zustimmen, dass der Konzern sowohl seine personenbezogenen Daten als auch seine Standortdaten verwende.

Aus der Meldung von O2: „Nach dem Feedback unserer Kunden haben wir uns nun allerdings entschieden, Smart Steps in Deutschland nicht einzuführen.“

Nach einer Meldung des Handelsblatt vom 31.10.2012 lag der Entscheidung wohl eher ein Verbot der Bundesregerung denn eine Feedback der Kunden zugrunde.

Rechtliche Bewertung

Dem Vorhaben von O2 stehen in Deutschland sowohl das Telekommunikationsrecht wie auch das Datenschutzrecht entgegen.

Bereits § 98 TKG sieht einen strengen und weitgehenden Schutz von Standortdaten vor.

Ebenso wenig dürfte sich O2 auf ene wirksame Einwilligung ihrer Kunden berufen können, wenn diese wie beschrieben im „Kleingedruckten“, in den AGB also, eingebaut sein sollte: Nach § 4a Abs. 1 BDSG ist die Einwilligung besonders hervorzuheben, wenn sie mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Mehr noch sieht § 28 Abs. 3b BDSG ein Koppelungsverbot vor: Das Unternehmen darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Kunden abhängig machen, wenn dem Kunden ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.

Ergebnis wäre also wohl gewesen, dass O2 sowohl die Standortdaten rechtswidrig erhoben als auch rechtswidrig weitergegeben hätte. O2 can’t do.