Filesharing-Abmahnung: Erste Reaktion – was tun?

Abmahnung erhalten? Beratung sofort!

Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Rechtsanwalt Stefan Loebisch hilft Ihnen gerne weiter. Sie können die Abmahnung rasch und unkompliziert per Fax oder per E-Mail übersenden. Wenn Sie dabei Ihren Namen und Ihre Telefonnummer mit angeben, rufe ich Sie so schnell wie möglich an.

_ Kostenloses Orientierungstelefonat

Das erste Orientierungstelefonat, das etwa 5 oder 10 Minuten in Anspruch nehmen wird, ist für Sie völlig kostenlos mit Ausnahme Ihrer Telefonkosten, wenn Sie in der Kanzlei anrufen. Am Telefon werde ich Ihnen eine erste Einschätzung zu der Abmahnung geben, Ihnen darlegen, wie ich Ihnen in Ihrem Fall behilflich werden kann, welche weiteren Unterlagen ich von Ihnen benötige, und Ihnen ein Pauschalangebot für Ihre weitere Beratung und die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite machen.

Für dieses erste Orientierungstelefonat benötige ich von Ihnen mindestens folgende Informationen:

  • Welche Kanzlei mahnt für welchen Rechteinhaber ab?
  • Um welchen Film, welche Software, welches Spiel oder welches Musikstück geht es in der Abmahnung?
  • Welche Fristen werden Ihnen in dem Abmahnschreiben gesetzt?
  • Welchen Geldbetrag sollen Sie bezahlen?

Die weitere Kommunikation nach Mandatserteilung erfolgt ganz nach Ihren Wünschen – mit Besprechungstermin in der Kanzlei, am Telefon oder per E-Mail.

_ Pauschale Vergütung – keine versteckten Kosten

Mein Pauschalpreis umfasst Ihre gesamte Beratung und die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegnerpartei oder der gegnerischen Anwaltskanzlei zu Ihrer Abmahnung.

_ Persönliche Beratung

„Hier kocht der Chef“: Ich berate Sie selbst – und lasse Sie nicht durch Hilfskräfte beraten.

_ Ortsunabhängige anwaltliche Bearbeitung deutschlandweit

Es spielt keine Rolle, ob Sie in Passau wohnen oder in einem anderen Ort – wozu gibt es Telefon, E-Mail und Telefax?

Die Unterlassungserklärung: mehr als nur eine lästige Formalie

Nach einer Filesharing-Abmahnung empfiehlt sich, erst einmal anwaltliche Beratung einzuholen – selbst, wenn die Abmahnung grundsätzlich berechtigt sein sollte: Viele der vorformulierten, der Abmahnung beigefügten, Unterlassungserklärungen sind zu weitreichend formuliert. Welchen Inhalt genau eine Unterlassungserklärung haben muss, und welche Inhalte dort nicht erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Störerhaftung oder ob gar für eine Haftung als urheberrechtlicher Täter erfüllt sind.

Eine Unterlassungserklärung ist keine lästige Formalie, kein Stück Papier, das schnell verschickt und dann vergessen wird: Eine Unterlassungserklärung hat eine Laufzeit von mindestens 30 Jahren, ja kann sogar, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11 feststellte, eine lebenslange Gültigkeit haben. Der Inhalt einer Unterlassungserklärung nach einer Filesharing-Abmahnung will daher gut überlegt sein – Maßarbeit.

Das Filesharing-Mandat

Ziel der anwaltlichen Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung ist es,

  • in Einzelfall zu überprüfen, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch wie auch die geltend gemachten Abmahnkosten wie auch die geltend gemachten weiteren Schadensersatzforderungen bestehen;
  • nur dort eine angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wo sie unumgänglich ist, und deren Inhalt die auf das juristisch erforderliche zu beschränkten;
  • die Abmahnkosten und Schadenersatzforderungen auf einen erträglichen und angemessenen Betrag zu reduzieren;
  • ein Gerichtsverfahren mit weiteren Kosten zu vermeiden und die Angelegenheit schnell, diskret und kostengünstig zu erledigen;
  • erforderlichenfalls aber auch die Rechtsverteidigung energisch zu betreiben und die Abmahnung in vollem Umfang abzuwehren, wo diese nicht begründet ist.

Sachverhalt überprüfen, Beweise sichern – Router-Protokoll auslesen und speichern

_ Fehlersuche in den Protokolldateien

In einer Filesharing-Abmahnung befindet sich stets ein Hinweis,

  • wann, also an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit
  • und über welche IP-Adresse

der Rechtsverstoß begangen worden sein soll.

DSL-Router zeichnen in Protokoll-Dateien (Logfiles) alle Vorkommnisse auf, zum Beispiel

  • wann sich der Router mit dem Internet verbindet,
  • über welche IP-Adresse er sich mit dem Internet verbindet,
  • wann diese Verbindung abbricht,
  • welches Gerät sich über das Netzwerk mit dem Router verbindet.

Wenn Sie die Angaben in der Filesharing-Abmahnung mit Ihrem Router-Protokoll vergleichen, können Sie also feststellen, ob Sie im angegebenen Zeitraum überhaupt unter der IP-Adresse im Netz waren, die im Abmahnschreiben angegeben ist. Stimmen die IP-Adressen in der Abmahnung und in Ihrem Router-Protokoll nicht überein, ist dies jedenfalls ein ganz deutliches Indiz dafür, dass an der Abmahnung etwas nicht stimmen kann.

Diese Protokolldateien können Sie lesen und sollten Sie auf einen Datenträger kopieren. Dazu müssen Sie den Router-Administrationsbereich aufrufen. Die Protokolldateien finden Sie meist über das Menü „System“, „Administration“ oder „Verwaltung“. Bei einigen Routern müssen Sie das Aufzeichnen und Anzeigen von Protokolldateien erst aktivieren.

Achtung: Viele Router speichern die Protokolldateien geräteintern nur für einen bestimmten Zeitraum und überschreiben sie dann mit aktuellen Daten. Zur Beweissicherung sollten Sie die Protokollangaben für den in der Abmahnung angegebene Tag daher so schnell wie möglich auf Ihre Festplatte oder einen anderen Datenträger kopieren.

_ Router-Tagebuch – automatischer Versand der Protokolldateien

Viele Router bieten die Möglichkeit, Ihnen die Protokolldateien regelmäßig per Mail zu senden. Manche Router bieten überdies an, die Fehlermeldungen an einen festgelegten Rechner im Netz zu schicken, wo sie gesammelt werden, damit Sie sie bequemer auswerten können. Dies passiert über das Syslog-Protokoll – dementsprechend finden Sie diese Option unter diesem Stichwort, sofern Ihr Router dafür vorbereitet ist. Bei der Fritz!Box heißt diese Option „Push Service„: Hier können Sie außerdem einstellen, wie häufig die Fritz!Box eine E-Mail mit den Protokolldateien versenden soll.

Selbst mit der Abmahnkanzlei verhandeln?

Nicht empfehlenswert ist es, selbst bei der Abmahnkanzlei anzurufen und am Telefon zu versuchen, die Sache herunterzuhandeln. In vielen Fällen ließen sich Empfänger einer Filesharing-Abmahnung hierbei schon zu unbedachten, vorschnellen Äußerungen hinreißen, die die spätere Rechtsverteidigung nur unnötig erschwerten, ja manchmal unmöglich machten.

Also: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“.

Zurück zur Themenübersicht Fileharing