Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen irreführender oder fehlenden Angaben im Webshop oder eBay-Shop – was tun? Nachfolgend ein Überblick über die IDO-Abmahnungen mit Hinweisen und Empfehlungen für betroffene Webshop-Betreiber und eBay-Händler.
Was mahnt der IDO Interessenverband ab?
Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des IDO-Verbandes richten sich nach bisheriger Feststellung gegen Webshop-Betreiber, die einen Shop unter eigener Domain betreiben oder die auf den Plattformen eBay, Amazon oder DaWanda als Händler aktiv sind. Von den IDO-Abmahnungen betroffen sind die Branchen
- Elektro- und Elektronikartikeln nebst Zubehör,
- Kfz-Zubehör,
- Münzen und Sammlerartikel,
- Schmuck,
- Dekorationsartikel, Hobbyartikel und Bastelartikel,
- Bekleidung und Textilien,
- Möbel.
Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des IDO-Verbandes hatten bislang unter anderem
- veraltete Hinweise in der Widerrufsbelehrung,
- fehlende Hinweise auf das Widerrufsformular gem. Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EGBGB
- fehlende Belehrungen des Verbrauchers gem. Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB über das gesetzliche Mängelhaftungsrechts für Waren,
- fehlende Hinweise über die Speicherung des Vertragstextes,
- eine fehlende Datenschutzerklärung,
- einen fehlenden oder nicht klickbaren Link auf die OS-Plattform der EU-Kommission,
- fehlende oder falsche Angaben zu Garantien,
- irreführende Angaben zum versicherten Versand,
- fehlerhafte Angaben zu Lieferzeiten („in-der-Regel-Lieferzeit“),
- fehlende oder falsche Grundpreisangaben,
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung,
zum Inhalt.
Darf der IDO Interessenverband abmahnen?
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sehen für solche Verbände in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG eine eigenständige Befugnis vor, abzumahnen und zu klagen.
Ob der IDO-Verband die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, seine „satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen“, war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. In einer abweichenden Einzelfallentscheidung vom April 2017 verneinte das Landgericht Berlin, 103. Zivilkammer, die Klagebefugnis des IDO-Verbandes (LG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16). Nur einen guten Monat später gab dieselbe 103. Zivilkammer ihre ablehnende Haltung wieder auf und bejahte ebenso wie zahlreiche andere Gerichte zuvor die Klagebefugnis des IDO (LG Berlin, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 103 O 34/17).
IDO-Abmahnung: Abzocke oder ernst zu nehmen?
Die Abmahnungen des IDO-Verbandes sind sehr ernst zu nehmen: Jedenfalls in den hier bearbeiteten Angelegenheiten waren die mit den Abmahnschreiben geltend gemachten Rechtsverstöße verwirklicht. Das Oberlandesgericht Hamm vertrat mit Beschluss vom 23.02.2017, Az. 4 W 102/16, die Rechtsauffassung, dass der IDO-Verband in seinem Abmahnschreiben auch ausreichende Angaben zu seiner Abmahnbefugnis macht.
Keine voreilige Unterlassungserklärung abgeben!
Bei einer anwaltlichen Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht sind nicht zuletzt die Abmahnkosten, regelmäßig im gehobenen dreistelligen Bereich oder sogar im vierstelligen Bereich, gefürchtet. Im Vergleich dazu nimmt sich die mit der IDO-Abmahnung geforderte Kostenpauschale von 232,05 € geradezu bescheiden aus. Auch an der vorformulierten Unterlassungserklärung gibt es regelmäßig nicht viel zu bekritteln.
Online-Händler, die eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO-Verbandes erhalten haben, könnten deswegen verleitet sein, einfach die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zurückzusenden, die Kostenpauschale zu bezahlen, all dies in der Erwartung, dass die Angelegenheit damit geräuschlos erledigt ist.
Das Gegenteil kann der Fall sein.
Teil der Unterlassungserklärung ist nämlich auch das Versprechen, für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. „Zuwiderhandlung“ bedeutet nicht nur, dass neue Angebote mit den abgemahnten, rechtswidrigen, Angaben im Webshop veröffentlicht werden. „Zuwiderhandlung“ bedeutet auch, dass die ursprünglichen, abgemahnten, Angebote im Webshop stehen bleiben.
Für Online-Händler, die sich der Abmahnung unterwerfen und die Unterlassungserklärung abgeben wollen, bedeutet dies:
Bevor die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben und zurückgeschickt wird, müssen abgemahnte Online-Händler zunächst ihren Internetauftritt mit den betroffenen Online-Angeboten löschen oder rechtlich anpassen. Dies umfasst ebenso die Obliegenheit, bereits beendete eBay-Auktionen, die die mit der Abmahnung gerügten Rechtsverstöße enthalten, zu löschen. Schließlich gehört zur richtigen Vorbereitung einer Unterlassungserklärung auch, die betroffenen Online-Angebote aus dem Suchmaschinen-Cache gängiger Suchmaschinen wie etwa Google oder Yahoo!/Bing zu löschen oder die Suchmaschinenbetreiber zur Löschung aufzufordern.
Mit einer schnellen Unterschrift unter eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist es also nicht getan: Nach dem Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist strukturiertes, planmäßiges Vorgehen Schritt für Schritt gefordert, bei dem alle relevanten Umstände überprüft werden müssen.
© RA Stefan Loebisch | Kontakt
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