Kurz vor Schluss: IDO Verband mahnt DaWanda-Händler ab

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO-Verbandes gegen DaWanda-Händler: DaWanda schließt am 30.08.2018 seinen Online-Marktplatz – kein Grund für den IDO Verband e.V. (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) mit Sitz in Leverkusen, im August 2018 keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen DaWanda-Händler mehr auszusprechen. In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus den ersten August-Tagen, die der Kanzlei Stefan Loebisch vorliegt, rügt der IDO Verband unter anderem eine fehlerhafte Belehrung zu den Rücksendekosten beim Widerruf, die Einbeziehung und den Inhalt der Webshop-AGB sowie fehlende Hinweise, ob der Händler den Vertragstext speichert und der Kunde den Vertragstext abrufen kann.

Abmahnung durch den IDO Verband – worum geht es?

Eine kurze Google-Recherche belegt es: Schon seit geraumer Zeit fällt der IDO Verband e.V. mit zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Online-Händler auf, die er als Abmahnverein und Interessenvertreter seiner Mitglieder ausspricht. Im Trusted-Shops-Abmahnradar für Juli 2018 wird der IDO Verband zu den häufigsten Abmahnern gezählt.

Die vorliegende Abmahnung des IDO Verbandes enthält zunächst eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe-Versprechen. Achtung: Diese Unterlassungserklärung bezieht sich nicht nur auf die Online-Aktivitäten des Händlers auf DaWanda, sondern auf „den geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz“ insgesamt. Die Vertragsstrafe soll also auch nach dem DaWanda-Ende fällig werden, wenn der Händler den abgemahnten Rechtsverstoß im Webshop unter eigener Domain oder auf einem anderen Online-Marktplatz fortsetzt oder wiederholt.

Weiter soll der abgemahnte Händler pauschale Abmahnkosten von 232,05 € (195,00 € zzgl. 19 % USt., also 37,05 €) binnen einer Woche nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung an den IDO-Verband e.V. zahlen.

IDO-Abmahnung: Was tun?

Bereits >hier< wurde über die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen berichtet, die der IDO Verband e.V. an Online-Händler verschickt: Sie sind sehr ernst zu nehmen. Nach dem Zugang einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist strukturiertes, planmäßiges Vorgehen Schritt für Schritt gefordert, bei dem alle relevanten Umstände überprüft werden müssen.

Zunächst muss die Abmahnung als solche berechtigt sein. Hierfür genügt es nicht, dass Angaben in den Webshop-AGB, in der Widerrufsbelehrung oder in den fernabsatzrechtlichen Pflichtangaben fehlerhaft sind. Nicht jeder Fehler kann abgemahnt werden. Im Wettbewerbsrecht ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen dem abgemahnten Webshop-Betreiber und Mitgliedern des Abmahnverbandes ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Wenn die Abmahnung berechtigt ist und eine – möglicherweise modifizierte – Unterlassungserklärung das Gebot der Vernunft ist, müssen abgemahnte Online-Händler zunächst ihren Internetauftritt mit den betroffenen Online-Angeboten löschen oder rechtlich anpassen, bevor die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Wie bei jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gilt auch bei einer Abmahnung des IDO Verband e.V.: Nerven bewahren – prüfen – entscheiden – gezielt handeln. Hektische Betriebsamkeit birgt nur die Gefahr neuer Fehler.

Unterlassungserklärung auf DaWanda beschränken?

[Nachtrag 21.08.2018]

Die Unterlassungserklärung im Fall eines Rechtsverstoßes modifizieren und auf DaWanda beschränken in der Erwartung, dass sie nach dem 30.08.2018 hinfällig wird?

Das ist nicht zu empfehlen: Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 24.07.2018, Az. 3-10 O 77/18, dass eine Unterlassungserklärung, die der Verletzer auf eine bestimmte Internet-Handelsplattform beschränkt, nicht annahmefähig ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Online-Händlerin wurde von einem Wettbewerbsverband abgemahnt. Sie verwendete nicht die vom Verband zur Verfügung gestellte Vorlage der Unterlassungserklärung, die sich auf den gesamten Fernabsatz bezog. Statt dessen gab die Händlerin eine von ihr formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie inhaltlich auf die von ihr benutzte Plattform beschränkte. Der Verband sah das als unzureichend an und reichte Unterlassungsklage beim Landgericht Frankfurt am Main ein.

Das Gericht entschied zugunsten des Verbandes: Die Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben. Eine Verletzungshandlung begründe die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.

Die bislang greifbare Urteilsbesprechung erwähnt nicht, welcher Verband klagte – einige Details erwecken jedoch zumindest auf den ersten Blick den Eindruck, als könnte es sich hierbei durchaus um den IDO Verband gehandelt haben.

 

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