Wettbewerbsrecht: Abmahnung RA Sandhage für Marcel Frank

Hier liegt eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht vor, die Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin für Herrn Marcel Frank, Teltow, übersandte. Beanstandet wird eine veraltete Widerrufsbelehrung in einem eBay-Angebot über ein Auto-Ersatzteil, in der noch auf die BGB-InfoV verwiesen wird. Die Abmahnung wirft Fragen auf.

Abmahnung RA Sandhage für Marcel Frank – worum geht es?

Unter der Bezeichnung „wettbewerbsrechtliche Unterlassungsaufforderung“ wird in dem Abmahnschreiben von RA Sandhage ein konkretes Wettbewerbsverhältnis mit dessen Mandanten, Herrn Marcel Frank, wegen des Angebotes von Auto-Ersatzteilen wie Motoren, Getriebe, Lichter und Leuchten sowie auch Elektroteilen gegenüber Letztverbrauchern behauptet. Eine Vollmacht wird nicht vorgelegt.

Zu den Abmahn-Aktivitäten von RA Gereon Sandhage für eine Vielzahl von Unternehmen sind im Internet hinreichende Informationen greifbar – eine Google-Abfrage mit der Sucheingabe „Abmahnung+sandhage“ verweist (Stand 05.11.2015) auf über 8.000 Ergebnisse, darunter einen recht deutlichen Artikel aus dem Shopbetreiber-Blog.

Bemerkenswert an dem unter „teltower-autoservice“ abrufbaren eBay-Shop von Marcel Frank ist, dass dort (ebenfalls Stand 05.11.2015) nur 12 Angebote zu finden sind, deren Sofort-Kaufen-Preise in der Summe bei rund 250 € liegt. Weiter auffällig: Sämtliche Artikel wurden offenbar zeitgleich am 06.10.2015 eingestellt. Die Bewertungen für Marcel Frank, ebenfalls am 05.11.2015: Keine Bewertung unter „1 Monat“, 4 Bewertungen unter „6 Monate“ und 13 Bewertungen unter „12 Monate“.

Vom Empfänger der Abmahnung fordert RA Sandhage für Herrn Marcel Frank eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen über 3.000 €. Abmahnkosten werden in dem Abmahnschreiben – noch – nicht angegeben.

Abmahnung RA Sandhage für Marcel Frank – wie reagieren?

Auf der einen Seite: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dürfen nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Auf der anderen Seite: Die Angelegenheit erscheint nicht frei von Ungereimtheiten – hier die wohl nur geringen Umsätze des Abmahners Marcel Frank über seinen eBay-Shop, dort die nicht mehr unerhebliche und offenbar bereits andauernde Abmahntätigkeit des Duos Frank/Sandhage. Sogar ein Hinweis auf eine einstweilige Verfügung findet sich im Netz.

Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt Abmahnungsmissbrauch vor, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient, gegen die abgemahnte Partei einen Anspruch einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Abmahnungsmissbrauch liegt also vor, wenn die Abmahnung im wesentlichen dazu dient, Abmahnkosten zu produzieren, die der Abmahnungsempfänger ausgleichen soll.

Ein Indiz für einen derartigen Abmahnungsmissbrauch wurde von der Rechtsprechung bereits verschiedentlich darin gesehen, dass der Gewinn des Abmahners in keinem Verhältnis steht zu hohen Kosten einer Massenabmahnung oder wiederholter Abmahnungen. Abmahnkosten müssen im Abmahnschreiben selbst noch nicht angegeben werden – zulässig ist auch, die Abmahnkosten erst in einem zweiten Schreiben, etwa nach Erhalt einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung, zu berechnen.

Keine voreilige Unterlassungserklärung – erst prüfen, dann entscheiden

Eines steht jedenfalls fest: Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht vorschnell und ungeprüft abgegeben werden – auch nicht, wenn im übrigen und aus welchen Gründen auch immer Zweifel an der Abmahnbefugnis oder andere Bedenken hintan gestellt werden.