Urteil: Keine Markenverletzung durch Abbildung auf Lageplan

Abbildung einer Marke auf einem Messe-Hallenplan – das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 07.03.2017, Az. 33 O 116/16: Die Verwendung einer fremden Marke auf einem Lageplan, hier zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stellt mangels einer markenmäßigen Benutzung weder eine Markenverletzung noch eine Rufausbeutung dar.

Was war geschehen?

Die Parteien sind im Baustoffbereich tätig. Die spätere Klägerin ist Inhaberin einer deutschen Wort-Bild-Marke aus dem Jahr 2005. Beide Parteien waren auf der Messe „GaLaBau 2014“ in Nürnberg vertreten. Im Vorfeld der Messe fertigte die Beklagte einen Lageplan an, auf dem sie ihre eigene Standposition sowie die Standpositionen der Klägerin und zweier anderer Mitbewerberinnen unter Abbildung der Marke des jeweiligen Unternehmens einzeichnete. Die Standfläche der Klägerin betrug 220 m². Der Stand der Beklagten war nur 24 m² groß. Auf dem Lageplan wurden diese Größenverhältnisse nicht maßstabsgetreu abgebildet.

Mit anwaltlicher Abmahnung forderte die spätere Klägerin die Beklagte auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu ersetzen. Die Beklagte gab lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 745,40 € verweigerte sie.

Wie entschied das Landgericht Köln?

Das Landgericht Köln wies die auf den Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klage ab. Die Beklagte habe die Marke der Klägerin nicht verletzt. Die Abmahnung sei deswegen nicht berechtigt gewesen.

Die Verwendung der klägerischen Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, stelle mangels einer markenmäßigen Benutzung keine Markenverletzung dar:

„Die Verletzung einer Klagemarke setzt zunächst voraus, daß die angegriffene Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr als Marke benutzt wird, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 – Arsenal Football Club/Reed; BGH GRUR 2010, 835 – POWER BALL; BGH GRUR 2002, 809 – FRÜHSTÜCKS DRINK I). Bloße Markennennungen sind grundsätzlich zulässig, sofern keine besonderen Begleitumstände vorliegen, wie eine Irreführung, Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung oder Herabsetzung (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2002 – I ZR 215/99, GRUR 2002, 828; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 312). § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG muß dahin ausgelegt werden, daß der Tatbestand die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für von dem Dritten vertriebene Waren oder erbrachte Dienstleistungen betrifft, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke eingetragen ist (vgl. EuGH, Urteil v. 25.01.2007, C-48/05 – Opel-Blitz, juris zu Art. 5 Abs. 1 lit. a MRL).“

Die Beklagte habe zwar die Marke der Klägerin ohne ihre Zustimmung in identischer Form auf einem Lageplan abgedruckt. Damit habe die Beklagte die Marke im geschäftlichen Verkehr genutzt. Dennoch habe die Beklagte die Marke nicht markenmäßig benutzt:

„Die Marke der Klägerin ist insbesondere nicht zur Bezeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verwendet worden. Ein von der Klägerin vorgebrachter ‚direkter Bezug‘ zu den geschützten Warengruppen, die im Rahmen der Messestände vermarktet wurden, liegt nicht vor.“

Der angesprochene Verkehrskreis werde die auf dem Lageplan abgedruckte Marke der Klägerin nicht auf die am Messestand vorgestellten Waren der Beklagten übertragen:

„Vielmehr macht gerade die Angabe der verschiedenen Marken auf dem Lageplan eine unterschiedliche betriebliche Herkunft deutlich. Ferner wird der angesprochene Verkehrskreis messetypisch gerade nicht annehmen, an dem einen Stand Waren und Dienstleistungen des anderen Unternehmens erhalten zu können. Die Zeichenverwendung dient der zum Zwecke der Orientierung dienenden Vermittlung, an welchem Stand welches Unternehmen zu erwarten ist.“

Auch eine Rufausbeutung oder Rufgefährdung liege nicht vor. Die Beklagte habe weder auf das Angebot der Klägerin noch auf deren Unternehmen Bezug genommen. Vielmehr habe die Beklagte alleine den Standort ihres Messestandes thematisiert:

„Die möglicherweise mit der Klägerin verbundenen Gütevorstellungen werden vom Verkehr durch eine rein örtliche Bezugnahme nicht auf die Beklagte und deren Produkte übertragen, denn mit der bloßen Lage oder Größe eines Messestandes werden grundsätzlich keine besonderen Gütevorstellungen verbunden (vgl. OLG Nürnberg Urt. v. 07.04.1998 – 3 U 4052/97, juris).“

Auch die nicht maßstabsgetreue Abbildung des Messestandes der Klägerin sei nicht rufschädigend.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis im Markenrecht?

Das Kind kann weiterhin beim Namen genannt werden. Ein Begriff wird nicht zum heiligen, unaussprechlichen, Wort, weil er als Marke geschützt ist. Sprachliche und typografische Verrenkungen, wie man sie häufig sieht, Sternchen als Platzhalter für Buchstaben, merkwürdige Abkürzungen und Andeutungen, sind unnötig. Auch die Marke in ihrer grafischen Gestaltung kann im Einzelfall, wie das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, unter dem Gesichtspunkt der Markennennung mit bloßer Hinweisfunktion verwendet werden, ohne dass Ärger droht.

Am Ende ist es immer eine Frage des Einzelfalles.

 

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