Urteil: Bildabruf über URL für Vertragsstrafe ausreichend

Vertragsstrafe nach Online-Fotoklau – das Amtsgericht Hannover entschied mit Urteil vom 26.02.2015, Az. 522 C 9466/14: Für die Vertragsstrafe nach einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung reicht es aus, dass die Bilddatei auf dem Server unmittelbar über deren Datei-URL abgerufen werden kann.

Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung – was war geschehen?

Die Klägerin betreibt eine Bildagentur. Der spätere Beklagte hatte auf seiner Website eine Fotografie verwendet, an der die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2013 abmahnen. Der Beklagte gab am 28.02.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er verpflichtete sich für den Fall der Zuwiderhandlung, eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmen und die im Einzelfall vom zuständigen Gericht überprüft werden sollte. Weiter erteilte der Beklagte die Auskunft, dass er die Fotografie über einen Zeitraum von 6 Monaten verwendet hatte. Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung unter den 12.03.2013 an.

Am 19.03.2013 bezifferte die Klägerin dem Beklagten ihren Lizenz-Schadensersatz für die ungenehmigte Veröffentlichung des Fotos sowie die Abmahnkosten. Gleichzeitig wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass das Foto weiterhin im Internet – wohl zumindest unter direkter Eingabe der Bild-Datei-URL – abrufbar war. Nach den Feststellungen der Klägerin war die Fotografie auf diese Weise auch noch am 01.07.2013 und am 06.08.2013 abrufbar.

Zusammen mit dem Lizenz-Schadensersatz und den Abmahnkosten machte die Klägerin deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € geltend.

Wie entschied das Amtsgericht Hannover zur Vertragsstrafe?

Der Klägerin stehe aus der Unterlassungserklärung ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € zu. Der Beklagte habe seiner Unterlassungserklärung zuwider gehandelt.

Ein Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG liege bereits dann vor, wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufs bestehe oder wenn der Inhalt auf einem Server noch hinterlegt sei und durch die Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden könne:

„Entscheidend ist insoweit, dass sämtliche Personen, die den Internetpfad auf ihrem Rechner gespeichert haben, weiterhin auf das Lichtbild zugreifen können. Ob durch diesen Abruf der gewünschte Werbeeffekt noch erreicht wird, ist für die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe unerheblich.“

Der Beklagte habe schuldhaft gegen seine Unterlassungserklärung verstoßen. Die Klägerin habe bereits am 19.03.2013 die Adresse mitgeteilt, unter der das Bild noch abrufbar gewesen sei. Spätestens dann sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass er die Fotografie nicht vollständig gelöscht habe.

Die Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € sei angemessen.

Welche Auswirkung hat das Urteil des Amtsgerichts Hannover auf die Praxis im Fotorecht?

Die Entscheidung aus Hannover entspricht der mittlerweile wohl herrschenden Rechtsprechung: Nach einer Abmahnung wegen Bilderklau ist es nicht erforderlich, dass die abgemahnte Fotografie weiterhin in eine aktive Seite eingebettet ist. Es reicht aus, dass das Bild isoliert per URL abrufbar ist.

Erneut zeigt sich: Ein Server ist keine Abstellkammer. Wer zu Recht abgemahnt wurde, weil er ohne die erforderliche Zustimmung urheberrechtlich geschützten Content auf seine Website kopiert hatte, sollte spätestens bei der Abgabe der Unterlassungserklärung die Dateiverzeichnisse auf dem Server sorgfältig bereinigen – oder durch jemanden, der sich damit auskennt, bereinigen lassen. Dateileichen haben es, wie man sieht, in sich.