Urheberrechtsverletzung: Das Land haftet für seine Lehrer

Haftung für Urheberrechtsverletzung auf Schul-Website – das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16: Das Land Hessen haftet für die urheberrechtswidrige Veröffentlichung eines Cartoons auf einer Schulhomepage durch einen Lehrer.

Lehrer, Land und Urheberrecht – was war geschehen?

Der Schulleiter einer hessischen Grundschule hatte einen Lehrer mit der Betreuung der Schul-Homepage beauftragt. Dieser Lehrer veröffentlichte dort eine Zeichnung eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten, ohne dafür eine Lizenz erworben zu haben. Die Klägerin nimmt die Verwertungsrechte des Cartoonisten wahr.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Hessen zum einen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Sie verlangt weiter, dass das Land Hessen zukünftig jegliche Veröffentlichung dieses Cartoons unterlässt. Das Land Hessen wies die Verantwortlichkeit für diesen Verstoß gegen das Urheberrecht dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht.

Bereits das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte das Land Hessen mit Urteil vom 25.10.2016, Az. 2-6 O 175/16, zum Unterlassen und zur Schadensersatzzahlung. Gegen dieses Urteil legte das Land Hessen Berufung ein.

Wie entschied das Gericht zur Amtshaftung für Verstöße gegen das Urheberrecht?

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Haftung des Landes Hessen dem Grunde nach. Das Land müsse grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomepage einstehen, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird.

Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags, hier gemäß § 92 HSchulG. Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule dar. Sie vermittle das individuelle Gesicht der Schule. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu den Aufgaben des kommunalen Schulträgers zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, unter anderem mit einem Internetanschluss.

Das OLG schränkte jedoch den Umfang der Unterlassungsverpflichtung ein: Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei auf Urheberrechtsverstöße beschränkt, für die im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Unterlassungsverpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.

Welche Auswirkung hat das Urteil des OLG Frankfurt auf die Praxis im Urheberrecht?

Nicht immer haben Lehrer vormittags recht und nachmittags frei. Wenn es schief geht, ist das Land als Dienstherr gefragt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Frankfurt ließ in seiner Entscheidung offenbar die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Das Land Hessen kann die Entscheidung der Frankfurter Richter nun noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anfechten, sofern der Bundesgerichtshof einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 20.000 € festsetzt.

Aktualisierung 16.05.2017: Der Volltext des Urteils wurde in der  Entscheidungssammlung Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

 

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