Unzulässige Drohung mit Schufa-Meldung durch Inkassounternehmen

Schufa-Meldung durch Inkassounternehmen und Datenschutzrecht – das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied mit Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13: Die Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz des Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, insbesondere dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen.

Was war geschehen?

Die Beklagte machte als Inkassounternehmen eine Forderung gegen den Kläger geltend. In ihren Mahnungen drohte sie an, die Daten des Klägers unter näher bestimmten Voraussetzungen an die Schufa Holding AG zu übermitteln.

In ihrer Zahlungsaufforderung vom Juni 2012 teilte die Beklagte mit:

„Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden.“

Der Kläger ließ durch seinen Anwalt die Forderung zurückweisen. Außerdem ließ der Kläger die Beklagte auffordern, keine Daten an die Schufa Holding AG weiterzuleiten.

In ihrer darauf folgenden Zahlungsaufforderung vom August 2012 teilte die Beklagte mit:

„Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“

Der Kläger erhob gegen das Inkassounternehmen Unterlassungsklage.

Wie entschied das OLG Celle?

Das OLG Celle verurteilte das Inkassounternehmen es zu unterlassen, Daten des Klägers an die Schufa Holding AG weiterzuleiten, weiter, es zu unterlassen, gegenüber dem Kläger mit der Meldung seiner Daten an die Schufa Holding AG zu drohen.

Die alternativen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Schufa Holding AG nach § 28 a BDSG hätten nicht vorgelegen und lägen nicht vor. Insbesondere sei eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig, da der Kläger die Forderung bestritten habe.

Der in der ersten Zahlungsaufforderung vom Juni 2012 enthaltene Hinweis auf die Speicherung der Daten und die Möglichkeit ihrer Übermittlung sei als solcher nicht geeignet, die unmittelbar bevorstehende Mitteilung der Daten an die Schufa Holding AG befürchten zu lassen.

Demgegenüber habe der Hinweis i der zweiten Zahlungsaufforderung vom August 2012 die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Datenübermittlung an die Schufa Holding AG begründet, da sich die Beklagte mit ihr des Rechtes berühmt habe, eine Mitteilung vornehmen zu dürfen.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Das Gericht sieht einen feinen Unterschied darin, ob die Datenübermittlung „nicht ausgeschlossen“ ist oder ob das Inkassounternehmen „berechtigt“ ist, Daten zu übermitteln. Man sollte eigentlich denken: Wenn das Inkassounternehmen zur Datenübermittlung nicht berechtigt ist, muss die Datenübermittlung auch ausgeschlossen sein; und die Datenübermittlung darf nur deshalb nicht ausgeschlossen sein, weil das Inkassounternehmen hierzu gerade berechtigt ist.

Wie dem auch sei: Wie bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 09.07.2013, Az. I 20 U 102/12 oder das Amtsgericht Passau mit seinem Urteil vom 25.07.2013, Az. 11 C 812/13 – um nur einmal ganz willkürlich zwei herauszupicken – sah auch das OLG Celle dürre und für den Empfänger in seiner Eigenschaft als Rechtslaien nicht nachvollziehbare Hinweise auf die Einschränkungen nach “ 28a BDSG nicht als ausreichend an.

Die vorschnelle Drohung mit dem Schufa-Eintrag kann sich rasch zum Bumerang entwickeln.