Rundfunkgebühr für PC: Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an

Das Bundesverfassungsgericht wies mit am 02.10.2012 veröffentlichten Beschluss vom 22.08.2012, Az. 1 BvR 199/11, die Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer zurück. 

Was war geschehen?

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er hat in seiner Kanzlei einen PC. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen. Ebenso verfügt er nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest. Der Beschwerdeführer wehrte sich hiergegen, unterlag aber am Ende in dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.10.2010, Az. 6 C 12.09). Gegen dessen Urteil erhob er Verfassungsbeschwerde und rügte hierbei, in seinen Grundrechten verletzt zu sein.

Wie entschied das BVerfG?

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs würden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Bei der Rundfunkgebühr handele es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Sie sei für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft werde.

Der Beschwerdeführer werde durch die Rundfunkgebühr weder in seinen Grundrechten auf Informationsfreiheit und Berufsfreiheit verletzt noch werde der allgemeine Gleichheitssatz verletzt.

Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs sei nicht unverhältnismäßig, da sie zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeignet und erforderlich sei.

Welche Auswirkung hat der Beschluss des BVerfG auf die Praxis?

Die Frage, ob auf internetfähige Computer Rundfunkgebühr erhoben werden kann, wie sie für ein Radio anfällt, wurde von den Verwaltungsgerichten jahrelang unterschiedlich beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied dann mit Urteilen vom 20.10.2010, Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09, dass für einen internetfähige PC Rundfunkgebühren erhoben werden können. Dies ist heute jeder handelsübliche Rechner. Ob mit dem Rechner tatsächlich Rundfunk- oder Fernsehsendungen empfangen werden, ist unerheblich.

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag muss jeder Haushalt ab dem 01.01.2013 pauschal 17,98 € Rundfunkgebühr („Haushaltsabgabe“) bezahlen. Es kommt nicht mehr darauf an, wie viele Empfangsgeräte in der Wohnung stehen, und ob es sich um einen Fernseher, ein Radio oder eben um einen internetfähigen PC handelt. Oder um ein Smartphone, ein Tablet oder ein Handy.

Ergebnis soweit: Für jeden Haushalt kann der Rundfunkbeitrag verlangt werden, in dem jedenfalls eine Person halbwegs aktuelle Hardware besitzt.

Damit bleibt abzuwarten und spannend, welcher Erfolg einer derzeit rechtshängigen Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof beschieden sein wird.