OLG Hamm bestätigt Widerrufsrecht bei Online-Kurs zur Vorbereitung auf den Sportbootführerschein

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte mit Urteil vom 21.02.2013, Az. I-4 U 135/12: Ein Anbieter eines Online-Kurses zur Vorbereitung auf den Sportbootführerschein muss Verbrauchern das Widerrufsrecht einräumen, wenn er weder eine Limitierung der Teilnehmerzahl vorsieht noch besondere Vorkehrungen, um aufgrund der Anmeldungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum leistungsfähig zu sein, trifft.

Was war geschehen?

Das Urteil des OLG Hamm ist die Berufungsentscheidung zu dem Urteil des Landgerichts (LG) Bielefeld vom 05.06.2012, Az. 15 O 49/12, über die bereits →hier berichtet wurde. Klägerin in dem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Beklagt war der Betreiber der Seite sportbootfuehrerschein.de.

Wie entschied das OLG Hamm?

Das OLG Hamm hielt mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld aufrecht. Zwar sei ein Online-Kurs zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein eine Freizeitveranstaltung. Dennoch gelte die Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht. Typisches Merkmal für die vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträge sei, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Zahl von Kunden gleichzeitig bedienen könne und daher die Leistungszeit im Voraus genau festlegen müsse. Kurzfristige Stornierungen könnten dazu führen, dass die Nachbesetzung eines Teilnehmerplatzes nicht mehr möglich sei und der Unternehmer dadurch unverhältnismäßig belastet werde. Hier aber sei die Teilnehmeranzahl jedoch nicht begrenzt gewesen.

Die Ausnahmevorschrift treffe auch deshalb nicht zu, weil Verbraucher sich in der Praxis nicht vor Vertragsschluss über Inhalt und Qualität des Online-Kurses informieren könnten. Die Kursmaterialien seien erst nach Abschluss des Vertrages abrufbar. Schon deshalb müsse der Verbraucher den Vertrag widerrufen können.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Es bleibt bei der Einschätzung zum erstinstanzlichen Urteil des LG Bielefeld:

Der Kursanbieter trägt das unternehmerische Risiko, für eine hohe Zahl von Anmeldungen ausreichende Server- und Online-Kapazitäten vorhalten zu müssen. Machen Kunden dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, bleiben technische Überkapazitäten ungenutzt, müssen aber trotzdem finanziert werden. Wer dieses Risiko umgehen will, muss die Anzahl der Kursteilnehmer von vorne herein limitieren – und bleibt trotzdem weiterhin verpflichtet, das Widerrufsrecht einzuräumen.

 

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