Neues Urteil gegen Gewerbeauskunft-Zentrale.de: Rechnungen und Mahnungen sind wettbewerbswidrig

Neues Urteil gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale.de – das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12: Auch der Versuch der GWE Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale, durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen, Inkasso- und Rechtsanwaltsschreiben gewonnene „Kunden“ zu Zahlungen zu bewegen, stellt jeweils eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG dar.

Was war geschehen?

Kläger in diesem weiteren Verfahren gegen die beklagte GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, der Betreiberin des Portals Gewerbauskunft-Zentrale.de, war der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW). Der Kläger verlangte von der Beklagten zu unterlassen, mit Rechnungen, Mahn-, Inkasso- oder Anwaltsschreiben Entgelte zu fordern, die aus unterzeichneter Rücksendung solcher Formulare hergeleitet werden. Die GWE-Wirtschaftschaftsinformations GmbH verlor den Prozess vor dem LG Düsseldorf.

In einem früheren Verfahren der beiden Parteien hatte bereits das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11, entschieden, dass das ursprünglichen von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH benutzte Formulare für die Gewerbeeintragungen in dem Internetportal www.gewerbeauskunft-zentrale.de irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

Wie entschied das LG Düsseldorf?

Das von dem Kläger vorgelegte Eintragungsformular unterscheide sich praktisch kaum von demjenigen, das die Kammer und das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits mit gleichem Ergebnis geprüft haben. Der Versuch, durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen, Inkasso- und Rechtsanwaltsschreiben so gewonnene „Kunden“ zu Zahlungen zu bewegen, stelle ebenfalls jeweils eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG dar. Die Beklagte zu 1) gingen systematisch vor, indem ihr Geschäftsmodell darauf abziele, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften, die formal den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zu dokumentieren geeignet seien, dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Da die Empfänger des Angebots aufgrund der Gestaltung des Schreibens nur schwer erkennen würden, dass ein reines Werbeschreiben eines privaten Anbieters vorliege, das keiner weitergehenden Beachtung bedürfe und dessen Unterzeichnung zudem eine nach Monaten berechnete Vergütungspflicht auslösen solle, liege in der nachdrücklichen Zahlungsaufforderung unter Androhung erheblicher Nachteile für den Fall der Zahlungsverweigerung systematische Fortsetzung des früheren Verhaltens. Den Empfängern der Rechnungen, Mahnungen, Inkasso- und Anwaltsschreiben würden für den Fall der Weigerung erhebliche Nachteile angedroht. Hiermit sollten die Geschäftsleute vor dem Hintergrund des zu betreibenden Aufwands durch Ausübung von Druck davon abgehalten werden, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Von besonderem praktischen Interesse ist der Hinweis der Düsseldorfer Richter, dass zwischen dem alten und dem neuen Eintragungsformular kein wesentlicher Unterschied bestehe. Damit können wohl auch Forderungen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale.de, denen Aufträge aus dem Jahr 2012 zu Grunde liegen, erfolgversprechend unter Berufung auf das aktuelle Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgewehrt werden.