Google-Autocomplete: BGH veröffentlicht Urteilsbegründung

Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte nun den Volltext zu seinem Google-Autocomplete-Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12. Der BGH entschied in seinem Urteil, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine wie etwa für Einträge, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, grundsätzlich erst verantwortlich ist, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Was war geschehen?

Kläger in dem Verfahren war zum einen eine Aktiengesellschaft, die im Internet über ein „Network-Marketing-System“ Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt. Kläger war zum anderen der Vorstandsvorsitzende und Gründer dieser Aktiengesellschaft. Dieser  stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens in dem Fenster, das sich im Rahmen der „Autocomplete“-Funktion öffnet, als Suchvorschläge sein vollständiger Name mit in Verbindung mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ erschien. Hierdurch sah er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Vor dem Landgericht (LG) Köln und vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln scheiterten die Kläger. Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und verwies das Verfahren zur neuen Verhandlung dorthin zurück.

Wie entschied der BGH?

Der BGH entschied zunächst, deutsche Gerichte seien in derartigen Fällen auch international zuständig.

Die Suchwort-Ergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Namens beeinträchtigten das Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Autocomplete-Funktion sei Google auch unmittelbar zuzurechnen. Die Begriffe würden von Goolge selbst zum Abruf bereitgehalten.

Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine sei aber nicht verpflichtet, die die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Im Rahmen der Störerhaftung bestehe grundsätzlich erst dann eine Prüfungs- und Handlungspflicht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Weise ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, so sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Nach einer Meldung im Handelsblatt vom 20.05.2013 will nun auch Bettina Wulff ihre Auseinandersetzung mit Google fortsetzen: In Verbindung mit deren Namen erschienen über die Autocomplete-Funktion Begriffe aus den Rotlicht-Milieu wie etwa „Escort“.

Das Urteil des BGH ist – nicht nur für Prominente – erfreulich: Es ist ein Schritt hin zu Waffengleichkeit zwischen einer einzelnen Person und einem international operierenden Konzern, der sich nicht länger hinter scheinbar wertneutrale technische Automatismen zurückziehen darf.