Gewerbeauskunft-Zentrale: Dreist oder desorganisiert?

Nach Monaten der Stille trägt sie nun wieder zu einem lebendigen Kanzleibetrieb bei – die Rede ist von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH mit ihrem Online-Branchenverzeichnis Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Unter all den Zahlungsaufforderungen mit ihren wiederholten Hinweisen auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2013 sticht ein Fall besonders heraus: Hier wird gegenüber dem Unternehmen die Rechnung für das dritte Vertragsjahr geltend gemacht, weil angeblich nicht rechtzeitig gekündigt wurde.

Posteingang GWE = Ablage P?

Vorweg: Auf Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2012 zu einem anderen Online-Branchenverzeichnis mit nicht ganz klaren Preisangaben wird hier weiterhin die Auffassung vertreten, dass ein Vertrag von Anfang an unwirksam ist und deshalb nicht gekündigt werden müsste: Was es nicht gibt, muss auch nicht gekündigt werden. Indes schafft eine vorsorgliche Kündigungserklärung zusätzliche Sicherheit. Und da stellt sich – wieder einmal – die Frage, wie genau derartige Schreiben bei der GWE / Gewerbeauskunft-Zentrale eingentlich gelesen werden: Wie von der GWE in ihren AGB zu ihrem Portal Gewerbeauskunft-Zentrale.de gefordert, lief die Kündigungserklärung per Einschreiben. Und aus dem Zustellungsbeleg der Post ergibt sich eindeutig, dass die GWE das Original der Anfechtungs- und Kündigungserklärung rechtzeitig vor Ablauf der von ihr vorgegebenen Kündigungsfrist erhielt. Was geschah dann mit dem Schreiben?

Ein Schelm, wer böses dabei denkt?

Immer wieder gerne gelesen in den Zahlungsaufforderungen: Der Hinweis auf die angeblich eindeutige Klausel, was der Eintrag im Portal Gewerbeauskunft-Zentrale.de kosten soll. Wenn die GWE schon von ihren „Kunden“ (mir fällt gerade kein besseres Wort ein) verlangt, ihre kleingedruckten Texte genau zu lesen, sollte sie diesen Anspruch auch gegen sich selbst stellen.

Dreist oder desorganisiert? Oder frei nach der Devise „Aller guten Dinge sind drei (Rechnungen)?“