Filesharing: Störerhaftung des Anschlussinhabers – Bundesverfassungsgericht zur Revision zum BGH

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11: Die Frage, ob einen Internetanschlussinhaber gegenüber Dritten, denen er den Anschluss zur Nutzung überlasse, Prüf- und Instruktionspflichten treffen, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

Was war geschehen?

Ausgangspunkt waren das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Köln, Az. 28 O 202/10, und das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln, Az. 6 U 208/10. Der Beklagte in diesen Verfahren und Beschwerdeführer vor dem BVerfG ist ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter. Klägerinnen in den Kölner Verfahren waren Unternehmen der Musikindustrie. Der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten. Die Klägerinnen verlangten Ersatz der Abmahnkosten. Das Landgericht Köln verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung. Er habe seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu.

Wie entschied das Bundesverfassungsgericht?

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das
Urteil des Oberlandesgerichts und auf wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.   Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene Enscheidung des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“ beantworte die Frage nicht; sie habe einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung für die Praxis?

Das OLG Köln muss un die Revision gegen seine Entscheidung zulassen oder aber die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen. Es ist zu hoffen, dass die Revision zugelassen wird und auf diese Weise die Voraussetzungen für eine zweite Grundsatz-Entscheidung des BGH zu Filesharing- Rechtsfragen geschaffen werden.