Filesharing: Debcon verschickt Klageentwurf

Zu mehreren Mandaten gingen hier in den letzten Tagen Klageentwürfe der Debcon GmbH ein. Der Klageentwurf umfasst jeweils zwei Seiten und liegt einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung der Debcon GmbH bei. Geltend gemacht wird mit der angekündigten Klage Lizenz-Schadensersatz nach einem angeblichen Verstoß gegen Urheberrecht über ein Filesharing-Netzwerk in Höhe von 1.000 €. Der Debcon-Klageentwurf zeichnet sich durch einige Merkwürdigkeiten aus.

Debcon-Klageentwurf für Altfälle

Zunächst: Betroffen sind angebliche Filesharing-Rechtsverletzungen aus den Jahren 2009 bzw. 2010 – also Fälle, für die die dreijährige Regelverjährung in Frage kommt. Dies sieht wohl auch Debcon – und bemüht deswegen im Begleitschreiben sogleich dessen (so scheint es jedenfalls) Lieblings-Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14, wonach die Verjährung bei Lizenz-Schadensersatz erst nach 10 Jahren eintritt..

Debcon-Klageentwurf mit Merkwürdigkeiten

Interessant, dass diese doch zentrale Rechtsfrage dann im Klageentwurf selbst keine Erwähnung mehr findet. Weil die Einrede der Verjährung in einem Prozess ausdrücklich geltend gemacht werden muss, das Gericht die Verjährung also nicht von Amts wegen beachtet? Oder weil die jüngeren Urteile wohl durchwegs von der dreijährigen Regelverjährung auch für Lizenz-Schadensersatz bei Filesharing ausgehen?

Der Klageentwurf weist weitere Merkwürdigkeiten auf: Das Gericht, bei dem angeblich Klage erhoben werden soll, wird nicht genannt. Mehr noch: Der angebliche Klageentwurf weist nicht einmal ein Adressfeld auf.

Und die Angabe, welche Anwaltskanzlei die Klage angeblich einreichen wird, fehlt ebenfalls. Nur folgerichtig ist es, dass der Klageentwurf mitten im Text abbricht und keine Unterschrift aufweist.

Debcon-Klageentwurf – was tun?

Trotz aller Merkwürdigkeiten: Die Debcon-Zahlungsaufforderung mit dem beigefügten Klageentwurf sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Nicht richtig wäre es, auf die Zahlungsaufforderung überhaupt nicht zu reagieren. Besser ist es, der Debcon-Zahlungsaufforderung gezielt entgegen zu treten, die Einrede der Verjährung zu prüfen und zu erheben, und zu zeigen, dass das Feld nicht kampflos geräumt wird. Ganz so simpel, wie dies Debcon offenbar glauben machen will, ist die Rechtslage nicht.