E-Zigaretten und Shishas: Jugendschutzgesetz verschärft

Verkaufsverbot und Werbeverbot für E-Zigaretten und Shishas – am 11.03.2016 wurde das Jugendschutzgesetz (JuSchG) durch das „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ geändert. Das Gesetz wurde am 10.03.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Auswirkungen auch auf den Online-Handel

Das Gesetz hat auch auf den Online-Handel Auswirkung: Nach dem neu angefügten § 10 Abs. 3 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Verschärfter Jugendschutz auch für nikotinfreie Produkte

Noch weiter geht der ebenfalls neu angefügte § 10 Abs. 4 JuSchG: Demnach gilt dieses Verbot auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Zusätzlich erweitert § 10 Abs. 4 JuSchG die bereits bestehenden Verbote in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 JuSchG von Tabakwaren auf nikotinfreie E-Zigaretten und Shisas: Demnach dürfen derartige nikotinfreien Produkte in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche nicht abgegeben werden. Ebenso darf Kindern und Jugendlichen dort nicht gestattet werden, derartige nikotinfreie Produkte zu rauchen. Schließlich dürfen diese nikotinfreie Produkte in der Öffentlichkeit auch nicht in Automaten angeboten werden, soweit nicht der Automat an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche diese nikotinfreien Produkte nicht entnehmen können.

Achtung: Nach §§ 27 und 28 JuSchG kann ein Verstoß gegen die Verbote aus § 10 JuSchG als Straftat, zumindest aber als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

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