BGH: Unterlassungserklärung gilt auch für beendete eBay-Auktion

Fotoklau für eBay-Auktion, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil „CT-Paradies“ vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13: Wer nach einer unberechtigten Übernahme Fotos für eine eigene eBay-Auktion eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss dafür sorgen, dass auch die abgelaufenen Auktionen nicht mehr angezeigt werden können, in denen mit dem Foto geworben wurde.

Was war geschehen?

Beide Parteien vertreiben „Cherished Teddies“, also Sammelfiguren in Form von Teddybären, der Kläger hierbei über seinen Webshop und die Beklagte über ihren eBay-Shop. Eine Mitarbeiterin der Beklagten fand Fotos dieser „Cherished Teddies“ über eine Bildersuche bei Google. Sie verwendete diese Fotos zur Illustration der eBay-Angebote der Beklagten. Der Kläger macht an den Fotos das Urheberrecht geltend und mahnte die Beklagte ab.

Am 11.11.2011 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab mit dem Inhalt,

„1. es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

 

2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.“

Weiter erstattete die Beklagte die Abmahnkosten und zahlte Lizenz-Schadensersatz.

Am 18.11.2011 waren die Bilder bei eBay weiterhin über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbar. Der Kläger mahnte die Beklagte erneut ab und machte neben den Kosten dieser zweiten Abmahnung unter anderem die Vertragsstrafe geltend.

Neben verschiedenen anderen urheberrechtlichen Fragestellungen hatte der BGH in seinem Urteil „CT-Pradies“ auch über die Frage zu entscheiden, ob dem Kläger die Vertragsstrafe zusteht, weil die Beklagte gegen ihre Unterlassungserklärung vom 11.11.2011 verstoßen hatte.

Wie entschied der BGH zur Vertragsstrafe wegen der abgelaufenen eBay-Auktionen?

Der BGH bejahte die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Vertragsstrafe zu zahlen.

Das Unterlassungsversprechen der Beklagten sei dahin auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasse, den durch das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit der Beklagten dies möglich und zumutbar sei. Dies schließe die Verpflichtung der Beklagten ein, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbaren Fotografien hinzuwirken.

Der Unterlassungsschuldner habe zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen könne.

Welche Auswirkung hat das Urteil des BGH zur Vertragsstrafe auf die Praxis?

Das Urteil ist von ganz außerordentlicher Bedeutung für die Praxis: Es reicht nicht aus, das Angebot zu beenden, eine Unterlassungserklärung abzugeben und im Anschuss die Abmahnkosten und Lizenz-Schadensersatz zu bezahlen.

Wer dabei ertappt wurde, ohne die erforderliche Einwilligung ein fremdes Foto in sein eBay-Angebot kopiert zu haben, muss bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung bei eBay darauf hinwirken, dass das Angebot auch nach seiner Beendigung nicht mehr aufgerufen werden kann – mit anderen Worten: dass das Angebot nicht archiviert wird.

Erforderlich ist also eigene, vorbeugende, Aktivität des abgemahnten eBay-Mitglieds. Und mehr noch: Das eBay-Mitglied sollte diese vorbeugende Aktivität unbedingt dokumentieren, damit im Streitfall nachgewiesen werden kann, das erforderliche getan zu haben. Möglicherweise geht ja etwas schief gehen, möglicherweise löscht eBay das Angebot doch nicht vollständig und wahrscheinlich macht in diesem Fall dann die Gegenseite die Vertragsstrafe geltend.

Urheberrechtliche Abmahnungen wegen Fotoklau sind regelmäßig mit sehr kurzen Fristen verbunden. In dieser kurzen Frist gilt es, überlegt und systematisch zu handeln, damit nicht am Ende alles noch schlimmer und noch teurer wird.