BGH: Zulässiger Einleitungssatz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10: Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind und muss nicht dafür einstehen, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für  widerrufsberechtigt hält.

Was war geschehen?

Ein Online-Händler hatte seine Widerrufsbelehrung mit den Worten “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” überschrieben. Er wurde deswegen abgemahnt.

Wie entschied der BGH?

Die Widerrufsbelehrung genüge der gesetzlichen Vorgabe. Sie entspreche inhaltlich der – seinerzeit gültigen; Anm. d. Verf. – Musterbelehrung. Die hinreichende Klarheit und Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung sei durch den Einleitungssatz „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht“ nicht beseitigt worden. Die beanstandete Überschrift habe schon deshalb inhaltlich nichts an der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung geändert, weil sie sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung befunden habe. Die Überschrift sei somit nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst.

Der Unternehmer brauche auch nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer seien. Er habe nicht dafür einzustehen, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt halte. Eine derart weitgehende Verpflichtung könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Praxis?

Die Entscheidung des BGH erleichtert die tägliche Arbeit von Online-Händlern. Von Gesetzes wegen steht das Widerrufsrecht nur Verbrauchern zu. Die bloße Übernahme der Widerrufsbelehrung zieht in einem Webshop, der sich gleichermaßen an Verbraucher (B2C) wie auch an Unternehmer (B2B) wendet, die Gefahr nach sich, dass diesen Unternehmern ebenfalls vertraglich, über die gesetzlichen Pflichten hinausgehend, ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Der Zusatz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” hilft, diese Gefahr zu beseitigen. Zur Sicherheit sollte freilich der gesetzliche Verbraucherbegriff des § 13 BGB und der gesetzliche Unternehmerbegriff des § 14 BGB zum Bestandteil der AGB gemacht werden.