Bestell-Button-Beschriftung „Kaufen“ unzulässig?

Darf der Bestell-Button nicht mehr mit „Kaufen“ beschriftet werden? Das Amtsgericht (AG) Köln entschied mit Urteil vom 28.04.2014, Az. 142 C 354/13, die Button-Beschriftung „Bestellen und Kaufen“ genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 312g Abs. 3 BGB (Fassung bis zum 13.06.2014) bzw. § 312j Abs. 3 BGB (Fassung seit dem 13.06.2014). Aber: Dem Urteil kann nicht gefolgt werden. Die Beschriftung des Bestell-Button mit „Kaufen“ muss weiterhin zulässig sein.

Urteil zum Bestell-Button – was war geschehen?

Die Klägerin in dem Verfahren ist ein Verlag für Wirtschaftsinformationen. Sie vertreibt unter anderem einen monatlich erscheinenden Zwangsvollstreckungskalender. Die Klägerin tritt hierbei an potentielle Kunden über zwei Immobilienplattformen im Internet und über ihre eigene Website heran. Auf diese Weise kann der Kunde seine Kontaktdaten hinterlassen und um einen Information Anruf der Klägerin bitten. Dies tat auch der Beklagte. In dem Telefonat äußerte der Beklagte den Wunsch, den Zwangsvollstreckungskalender zu beziehen. Daraufhin versandte die Klägerin an den Beklagten per E-Mail ein Angebot, die unter anderem folgenden Inhalt hatte:

„12-monatiges Abonnement Schleswig Holstein/ Hamburg (print) für 198,00 Euro (der Preis versteht sich inkl. MwSt. und Versand). Mit Ihrer Bestellung erklären Sie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung und das Einverständnis mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (es folgt ein Link)
Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail.
Klicken Sie hierzu auf folgenden Link: (es folgt ein Link)“

Der Beklagte betätigte den Bestellungslink aus der E-Mail. Die Klägerin übersandte den Beklagten daraufhin eine Rechnung. Offenbar bezahlte der Beklagte diese Rechnung nicht, denn die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten zunächst den Mahnbescheid und dann den Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte den Einspruch ein. Über diesen Einspruch hatte das AG Köln dann zu entscheiden.

Wie entschied das AG Köln zur Formulierung „Bestellen und kaufen“?

(Ein Hinweis vorab: das Amtsgericht Köln hatte seiner Entscheidung die Rechtslage und damit auch die Paragrafen in der bis zum 13.06.2014 gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Um die Verständlichkeit zu vereinfachen, folgt die Paragrafen Bezeichnung im Anschluss ausschließlich der neuen, seit dem 13.06.2014 gültigen, Nummerierung.)

Das Amtsgericht Köln entschied, zwischen den beiden Parteien sei kein wirksamer Vertrag über den Bezug des Zwangsvollstreckungskalenders zustandegekommen. Die Angebots-E-Mail der Klägerin habe hinsichtlich der erforderlichen ausdrücklichen Zahlungsbestätigung nicht den an eine Bestellschaltfläche („Bestell-Button“) im elektronischen Geschäftsverkehr zu stellenden Anforderungen entsprochen.

Das Gesetz bestimme, dass der Unternehmer bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Bestellsituation so zu gestalten habe, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte. Erfolge die Bestellung über eine Schaltfläche, sei diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei. Der Spielraum für die Variante „entsprechend eindeutig“ sei dahingehend eingeschränkt, dass die Formulierung mindestens das gleiche Gewicht und den gleichen Bedeutungsgehalt aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers haben müsse.

Die von der Klägerin in ihrer Angebots-E-Mail zur Erfüllung der Verpflichtung verwendete Formulierung „Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail“ genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es fehle die Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe wie z.B. „kosten- oder zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“. Alleine dem Wort „Kaufen“ sei der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ könne, müsse aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gebe es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen, etwa den Kauf auf Probe. Hinzu komme, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passe, bei dem es um ein Abonnement gehe. Hierdurch werde die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen solle, sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen solle.

Der Begriff „Kaufen“ sei für die Beschriftung nicht ausreichend, da er nicht den Willen des Gesetzgebers wiedergeben, sondern nur Teil der Erklärung der Bundesregierung sei. Diese Auffassung sei nicht Gesetz geworden und lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung herleiten.

Button-Beschriftung „Kaufen“ – was ist von dem Urteil zu halten?

Urteil des AG Köln nur eine Einzelentscheidung

Zunächst einmal: bei dem Urteil des Amtsgerichts Köln handelt es sich, soweit ersichtlich, bislang lediglich um eine Einzelentscheidung. Das Urteil drückt nicht einmal eine ständige Rechtsauffassung dieses Gerichts aus, sondern ist zunächst nicht mehr als die persönliche Rechtsmeinung des Referatsrichters oder der Referatsrichtungen, der bzw. die in dem Verfahren den Vorsitz hatte.

Wortlaut des § 312j Abs. 3 BGB n.F

§ 312j Abs. 3 S. 1 BGB gibt zunächst vor:

„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 (ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat; Anm. d. Verf.) so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“

 

Und nachfolgend in Satz 2:

„Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

AG Köln verkennt Willen des Gesetzgebers zur Button-Beschriftung

Zweifel werfen dann die Ausführungen des Gerichts zum angeblichen Willen des Gesetzgebers auf. Wohl mag das Gericht damit Recht haben, dass Gesetze durch den Bundestag und nicht durch die Bundesregierung erlassen werden. Richtig sein mag wohl auch, dass in der Gesetzesbegründung des Bundestages die Formulierung „Kaufen“ als zulässige alternative Formulierung nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird. Hieraus allerdings den Schluss ziehen zu wollen, diese Formulierung laufe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, entbehrt der Grundlage. Was ist nämlich der Wille des Gesetzgebers? Das ist nicht in einem formalisierten Sinne definiert. Wie das Gericht im Ergebnis selbst feststellt, wurde der Gesetzentwurf ursprünglich von der Bundesregierung zur Entscheidung durch den Bundestag eingebracht. Dem Bundestag lag damit auch die Gesetzesbegründung der Bundesregierung vor. Dem Bundestag lag damit auch die Auffassung der Bundesregierung vor, dass die Beschriftung „Kaufen“ eine zulässige Alternativbeschriftung für den Bestell-Button sein soll. Diese Auffassung, und hierauf dürfte es ankommen, verwarf der Bundestag dann in seiner eigenen Gesetzesbegründung nicht. Der Bundestag erteilte also der Auffassung, dass die Beschriftung „Kaufen“ mit zulässig sein soll, keine Absage. Und daraus ist zumindest die Schlussfolgerung herzuleiten, dass auch nach dem Willen des Bundestages die Beschriftung des Bestell-Button mit „kaufen“ zulässig sein soll. Die Beschriftung des Button mit „kaufen“ entspricht also – entgegen der Interpretation des Amtsgerichts Köln – dem Willen des Gesetzgebers.

Verständiger Verbraucher als Leitbild

Zuletzt: wie das Amtsgericht Köln selbst feststellt, liegt dem Gesetz als Leitbild der verständige Verbraucher zu Grunde.

Hier drängt sich zuerst einmal die Frage auf, wie vielen Verbrauchern tatsächlich der „Kauf auf Probe“ nach § 454 BGB bekannt ist. Dann gilt auch hier, dass es sich dabei selbstverständlich nicht um eine kostenlose Angelegenheit handelt – nur steht eben der Kauf nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer. Es soll sich am Ende auch hier also um einen Kauf handeln.

Und zum Kauf gibt § 433 Abs. 2 BGB unter der Überschrift „Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“ vor, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat. Unmittelbar aus dem Gesetz folgt also, dass die Zahlungspflicht typisch ist für den Kauf.

In genau dieser Weise dürfte das auch jeder verständige Verbraucher sehen. Der Unterschied zwischen „gekauft“, „geschenkt“ und „geliehen“ dürfte allgemein bekannt sein.

Dies alles hat das Amtsgericht Köln nicht berücksichtigt. Es bleibt zu hoffen, dass es bei dieser einen Entscheidung bleibt.