Besitz von Kinderpornographie oder Jugendpornographie: Cache reicht nicht

Kinder- und jugendpornographische Bilddateien im Cache des Rechners und strafbarer Besitz – das Amtsgericht Bocholt entschied mit Beschluss vom 23.03.2017, Az. 3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16: Eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder kommt nur in Betracht, wenn entweder das jugendliche Alter der Person bekannt ist oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig sind. Im letztgenannten Fall müssen sie so kindlich wirkend, dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornographischer Schriften fallen. Sind auf einem Computer kinderpornographische Bilder nur im Cache gespeichert, so ist bereits der Besitz zweifelhaft.

Besitz von kinder- und jugendpornographischen Bildern – was war geschehen?

Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften zur Last. Sie warf dem Beschuldigten vor, er habe zahlreiche Bilder eines etwa 16-jährigen Mädchens auf seinem Computer gespeichert. Weiter warf sie dem Beschuldigten vor, dass auf seinem Rechner Bilder gefunden wurden, die Kinderpornographie zeigten – und zwar offenbar nur im Cache. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage zum Amtsgericht Bocholt und beantragte die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens.

Wie entschied das Gericht?

Das Gericht wies den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück mit der Begründung, es fehle ein hinreichender Tatverdacht.

_ Besitz von Jugendpornographie: Rechtliche Anforderungen

Dem Vorwurf, jugendpornographische Bilder gespeichert zu haben, stehe entgegen, dass die auf den Fotos zu sehende junge Frau jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Jugendliche erkannt werden könne:

„Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe zahlreiche Bilder eines etwa 16-jährigen Mädchens auf seinem Computer gespeichert, besteht ein hinreichender Tatverdacht schon allein deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass auf den Bildern tatsächlich eine Jugendliche zu sehen ist. Das Alter der auf den Bildern zu sehenden Frau ist nicht bekannt. Wie die Staatsanwaltschaft zur Feststellung kommt, dass die auf den Bildern zu sehende junge Frau 16 Jahre alt sein soll, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ergibt sich aus der Akte ein entsprechender Hinweis nicht. Allein vom visuellen Eindruck her ist jedoch eine Unterscheidung zwischen einer 16-jährigen Jugendlichen und einer 18-jährigen jungen Frau nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass weder an Hand der körperlichen Merkmale noch durch eine Analyse von Gesichtszügen die Unterscheidung zwischen einer 16- oder 17-jährigen oder einer 18- jährigen Person mit hinreichender Zuverlässigkeit getroffen werden kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass allein vom optischen Eindruck her eine Unterscheidungsmöglichkeit nicht besteht (Vergleiche Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 06.12.2008 – 2 BVR 2369,2380/08 zitiert nach Beck RS 2009). Eine Strafbarkeit ist deshalb nur dann gegeben, wenn die dargestellten Personen ganz offensichtlich nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie fast noch kindlich wirken und somit in die Nähe des Straftatbestandes aus § 184 b StGB (Kinderpornographie) fallen (Vergleiche Bundesverfassungsgericht a.a.O).“

_ Besitz von Kinderpornographie: Technische Anforderungen

§ 184b Abs.1 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB setze ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Bilder voraus. Der Angeschuldigte müsse die Möglichkeit haben, die Bilder sich und anderen zugänglich zu machen. Bei den im Cache gespeicherten Bildern sei zweifelhaft, ob der Angeschuldigte tatsächlich an den inkriminierenden Bildern Besitz hatte:

„Auch wenn ein Besitz im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB an elektronischen Vervielfältigungsstücken wie beispielsweise elektronisch gespeicherten Bildern nicht besteht, ist unter dem Begriff Besitz im StGB im Zusammenhang mit Fotos verstehen, dass der Angeschuldigte jederzeit ähnlich wie ein Besitzer von körperlichen Gegenständen Einwirkungsmöglichkeit auf die Bilder haben muss (Vergleiche BGH, NJW 2016, 1094, 1095). Hieran sind Zweifel angebracht, da sich die inkriminierenden Fotos auf einem Bereich der Festplatte befanden, auf den jedenfalls der normale Nutzer keine Zugriffsmöglichkeiten hat.“

Die Pfadangabe habe gezeigt, dass sich die Dateien in einem Bereich befunden hätten, in dem der Nutzer nicht bewusst Daten speichern könne, sondern in dem das Betriebssystem Windows automatisch, ohne Einwirkungsmöglichkeit des normalen Nutzers Daten speichere.

Der Umstand, dass in einem automatischen Verfahren kinderpornographische Inhalte auf der Festplatte des Nutzers gespeichert wurden, reiche zum Nachweis des Besitzwillens nicht aus. Dies müsse vorsätzlich geschehen:

„Wusste der Angeklagte nicht, dass die Bilder im Cache gespeichert werden, so setzt die Strafbarkeit erst ein, sobald der Angeschuldigte erkennt oder aber billigend in Kauf genommen hat, dass er Kinderpornographie besitzt und den Besitz gleichwohl fortsetzt.“

Ältere Gerichtsentscheidungen, die von einer Kenntnis des Nutzers von der Datenspeicherung im Cache ausgehen, seien aufgrund der technischen Entwicklung überholt. Der Cache sei, so das Gericht im Ergebnis, in die Gegenwart hinübergerettete Technik aus vergangenen Zeiten langsamer Verbindungen mit Volumentarifen. Der durchschnittliche Nutzer wisse im Zweifel daher nicht mehr, dass schon beim Betrachten von Bildern Daten im sogenannten Cache gespeichert werden

„Dass der Angeklagte, der von sich unwiderlegbar behauptet, von den Bildern keine Kenntnis gehabt zu haben, solche überdurchschnittlichen Kenntnisse im PC Bereich hatte, ist nicht feststellbar. Der Nachweis wird letztlich im Hauptverfahren nicht zu führen sein so dass trotz der abscheulichen Bilder aus tatsächlichen Gründen eine Verurteilung nicht zu erwarten ist.“

Und mehr noch:

„In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht einmal feststeht, dass der Angeschuldigte bewusst die inkriminierenden Bilder betrachtet hat. Im Zeitalter von Web 20 ist es jedermann problemlos möglich, Bilder ins Internet zu stellen. Hierdurch ist es auch möglich, Straftäter wider Willen zu generieren. Dies ergibt sich aus folgendem Szenario: Speichert beispielsweise ein x-beliebiger Straftäter Bilder kinderpornographischen Inhalts im Internet, beispielsweise bei Dropbox oder Amazon Cloud oder vergleichbaren Clouddiensten, so hat er die Möglichkeit, einen Link zu generieren und diesen dem Angeschuldigten zu schicken. Öffnet der ahnungslose Angeschuldigte dann diesen Link, so hat er die Bilder auf seinem Rechner und damit auch im Cache, ohne dass er überhaupt die Absicht hatte, derartige Bilder zu betrachten. Es ist hierdurch möglich jede x-beliebige Person zu Besitzern von kinderpornographischen Bildern zu machen. Da es auch technisch möglich ist, einen Link zu einem Verzeichnis mit einer Vielzahl an Bildern zu generieren, können auch entsprechen viele Bilder im Cache des Nutzers sein.

So könnte ein Straftäter jede x-beliebige Person allein dadurch zum Straftäter machen, indem er einen Link mit kinderpornographischem Inhalt an diese  verschickt und diese irrtümlich ohne Kenntnis vom Inhalt den Link öffnen. Die Daten sind dann im Cache gespeichert und der Nutzer hätte kaum Möglichkeiten, diese Bilder zu entfernen, es sei denn, er verfügt über entsprechende Computerkenntnisse.“

Auswirkung auf die Praxis – Strafverteidigung, Sexualstrafrecht und Technik

Im Zweifel für den Angeklagten: Im Hinblick auf jugendpornographische Inhalte wendet das Gericht die gefestigte Rechtsprechung um, dass bei einer Altersfeststellung allein anhand körperlicher Merkmale zugunsten des Beschuldigten im Zweifel davon auszugehen ist, dass eine volljährige Person abgebildet ist.

Was die Speicherung der Bilddateien nur im Cache angeht, weicht das Gericht von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ab – dies aber mit durchdachten und nachvollziehbaren technischen Argumenten.

Auch weitere Gerichte befassten sich in der jüngeren Zeit mit der Frage, wie eine Speicherung in einem Cache rechtlich zu bewerten ist. So entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15, dass kein Verstoß gegen Urheberrecht vorliegt, wenn eine Abbildung nur noch im Google-Cache abrufbar ist.

Für den Strafverteidiger bedeutet Verteidigung gegen den Vorwurf, die beschuldigte Mandantschaft habe Kinderpornographie oder Jugendpornographie auf dem Rechner gespeichert: Speicherung ist nicht gleich Speicherung. Die Protokolldateien können für das Ergebnis entscheidend sein: In welchem Verzeichnis auf welchem Laufwerk wurden welche Dateien gefunden? Hier setzt Strafverteidigung nicht nur Rechtskenntnis, sondern auch technisches Verständnis voraus.

Mit technischen Angaben belegte Zweifel am Besitzwillen der beschuldigten Mandantschaft und ein Einschreiten gegen vorschnelle Einschätzungen von Staatsanwaltschaft und Gericht zum jugendlichen Alter können das Strafverfahren zu Fall bringen.

 

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