Abmahnung wegen Bilderklau: Einbettung in aktive Seite nicht erforderlich – Abruf per URL reicht aus

Webseiten sollten nicht mit Bildern und anderem durch Urheberrecht geschützten Content aufgehübscht werden, der kurzerhand per copy and paste von anderen Seiten herüberkopiert wurde: Diese Erkenntnis hat sich mittlerweile – größtenteils – durchgesetzt. Das WWW ist kein kostenfreier Selbstbedienungsladen. Anderenfalls droht Abmahnung.

Eine Abmahnung ist aber nicht nur zulässig, eine aktive Seite kopierten Content enthält. Abgemahnt werden können auch kopierte Dateien, die lediglich aufgerufen werden können, indem ihre URL unmittelbar in die Browser-Adresszeile eingegeben wird.

Worum geht es?

Webseiten leben davon, immer wieder aktualisiert, verändert, verbessert zu werden. Eine Seite, die jahrelang gleich aussieht, ist langweilig – und rutscht in den Suchmaschinen schnell nach hinten. So sammelt sich in den Verzeichnissen über die Jahre hinweg die eine oder andere Datei an, die nicht mehr benötigt wird: Texte, die über den Entwurf nie hinaus kamen. Bilder, die dann doch nicht in die Seiten eingebaut wurden oder die aus den Seiten herausgenommenen wurden. Manchmal freiwillig – manchmal aber auch als Folge einer urheberrechtlichen Abmahnung.

Über die Seitennavigation sind diese Dateien nicht mehr aufzurufen. Aber sie sind weiter da. Jedes Objekt hat seinen Pfad, seine URL. Wenn diese URL in den Browser eingetippt wird, erscheint die Grafik, erscheint der Text wieder auf dem Bildschirm. Und dann beginnen manchmal die Probleme.

Was sagt die Rechtsprechung?

Schon mehrfach entschieden die Gerichte, dass es für eine Abmahnung, eine Vertragsstrafe, einen Verstoß gegen Urheberrecht nicht erforderlich ist, dass der rechtswidrig übernommene Inhalt unmittelbar über die Seitennavigation erreichbar sein muss. Vielmehr reicht es hiernach aus, dass der Content nur über dessen URL und möglicherweise nur mit Hilfe einer Suchmaschine sichtbar gemacht werden kann. Es spielt auch keine Rolle, ob der Content dort vielleicht irrtümlich vergessen wurde, etwa nach einer Abmahnung lediglich die Seite aus der Navigation heraus genommen wurde, aber auf dem Server gespeichert blieb.

So entschied etwa das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit Urteil vom 07.08.2009, Az. 230 C 82/09, dass eine urheberrechtliche Abmahnung wegen eines Stadtplanausschnitts auch dann gerechtfertigt ist, wenn dieser Stadtplanausschnitt nur testweise auf einer Unterseite genutzt und dort versehentlich nicht gelöscht wurde. Nicht erforderlich ist nach diesem Urteil, dass der Kartenausschnitt über einen Link von der Homepage des Empfängers der Abmahnung aus erreichbar war.

Auch das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 31.03.2010, Az. 161 C 15642/09, dass es für eine Urheberrechtsverletzung ausreicht, wenn ein Stadtplanausschnitt nur über dessen URL aufgerufen werden kann, ohne mit der aktuellen Homepage des abgemahnten Seitenbetreibers verlinkt zu sein.

Gleichermaßen entschied das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10. Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, so das Gericht, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch sei, werde nicht verlangt.

Das Kammergericht Berlin entschied mit Beschluss vom 28.04.2010, Az. 24 W 40/10, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, wenn ein durch Urheberrecht geschützter Ausschnitt aus einem Stadtplan lediglich durch die Eingabe der vollständigen URL aufrufbar ist. Es genüge, so das Gericht unter Berufung auf die Kommentarliteratur, die abstrakte Möglichkeit des Aufrufs. Auch versehentliche Bereitstellungen seien erfasst.

Weitere Urteile gehen in die gleiche Richtung.

Welche Auswirkung haben diese Urteile auf die Praxis?

„Die unsichtbare Gefahr“ – diese Floskel drängt sich auf. Wer die eigene Webseite über die Jahre hinweg verändert hat, erst recht, wer wegen eines urheberrechtlichen Verstoßes schon einmal abgemahnt wurde, tut gut daran, die Verzeichnisse auf dem Server auf kritische Dateien hin zu untersuchen und diese Dateien vollständig zu löschen. Das betrifft nicht nur auf die Schnelle, zu Testzwecken oder aus Unwissenheit von anderen Seiten herüber kopierte Elemente. Das betrifft auch solche Bilder oder Texte, die in der Vergangenheit wohl einmal legal beschafft wurden, deren Lizenzen zwischenzeitlich – aus welchem Grunde auch immer – erloschen sind. Die Erfahrung lehrt: Rechteinhaber durchforsten regelmäßig das Internet nach Dateien, an denen sie das Urheberrecht oder das ausschließliche Nutzungsrecht haben. Sie suchen nach geschützten Texten, und sie suchen nach geschützten Fotos und anderen Grafiken.

Wer sich vor einer Abmahnung wegen längst vergessener Torheiten aus der Vergangenheit schützen will, sollte seine Verzeichnisse pflegen. Ein Server ist keine Rumpelkammer.

 

 

 

 

Ein Gedanke zu „Abmahnung wegen Bilderklau: Einbettung in aktive Seite nicht erforderlich – Abruf per URL reicht aus

  1. Pingback: Urteil: Bildabruf über URL für Vertragsstrafe ausreichend | Kanzlei Stefan Loebisch Passau

Kommentare sind geschlossen.